Kölner Unternehmer scheitert mit Klage gegen Cannabis-Jungpflanzen-Verbot
Nelly GirschnerGericht bestätigt Verbot des Handels mit Cannabis-Sämlingen - Kölner Unternehmer scheitert mit Klage gegen Cannabis-Jungpflanzen-Verbot
Ein Kölner Unternehmer hat einen Rechtsstreit um den Verkauf von getopften Cannabis-Jungpflanzen verloren. Die Stadt hatte die Praxis verboten und argumentiert, sie verstoße gegen Deutschlands strenge Vorschriften zur kommerziellen Cannabisverteilung. Die Gerichtsentscheidung drehte sich um die Frage, wie das Gesetz junge Cannabispflanzen definiert.
Der Geschäftsmann hatte die getopften Cannabis-Stecklinge zusammen mit anderen hanfbezogenen Produkten verkauft. Nach dem Cannabiskontrollgesetz dürfen jedoch nur eingetragene, gemeinnützige Anbauvereine legal Stecklinge abgeben – nicht gewerbliche Händler. Die Stadt Köln griff ein und behauptete, die Jungpflanzen zählten als Cannabis, dessen Verkauf weiterhin verboten bleibt.
Der Unternehmer focht das Verbot an und argumentierte, die Stecklinge fielen nicht unter die gesetzliche Definition von Cannabis-Pflanzen. Doch das Gericht entschied gegen ihn und bestätigte, dass getopfte Jungpflanzen sehr wohl als Cannabis eingestuft werden. Damit bleibt ihr kommerzieller Verkauf verboten – auch wenn Privatpersonen zu Hause bis zu drei Pflanzen anbauen dürfen.
Das Urteil fällt in eine Zeit, in der Deutschlands Cannabisgesetz, das seit dem 1. April 2024 in Kraft ist, den privaten Anbau erlaubt, den kommerziellen Handel aber streng reglementiert. Der Unternehmer kann nun vor dem Oberverwaltungsgericht Münster in Nordrhein-Westfalen Berufung einlegen.
Der Fall unterstreicht, dass nur lizenzierte, nicht-kommerzielle Gruppen Cannabis-Stecklinge vertreiben dürfen. Der private Anbau bleibt zwar legal, doch der gewinnorientierte Verkauf von Jungpflanzen ist weiterhin untersagt. Die nächste Entscheidung des Unternehmers könnte darüber bestimmen, ob höhere Gerichte die Auslegung des Gesetzes überprüfen.






