Gericht bestätigt: Konfessionslose Schüler haben keinen Anspruch auf Religionsunterricht
Patrik WesackGericht bestätigt: Konfessionslose Schüler haben keinen Anspruch auf Religionsunterricht
Ein konfessionsloser Schüler aus Neuss hat einen Rechtsstreit um die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht verloren. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am 14. November 2025, dass solche Schülerinnen und Schüler keinen automatischen Anspruch auf die Teilnahme an konfessionell gebundenem Unterricht haben. Das Urteil präzisiert damit die langjährigen Regelungen zur religiösen Erziehung an Schulen in Nordrhein-Westfalen.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein Schüler, der seit der fünften Klasse abwechselnd am Philosophie- und katholischen Religionsunterricht teilgenommen hatte. Für die zehnte Klasse beantragte er den Wechsel zum evangelischen Unterricht – doch die Schule lehnte ab. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung und betonte, dass Religionsunterricht in erster Linie für Angehörige der jeweiligen Glaubensrichtung vorgesehen sei.
Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalens (§ 132a SchulG NRW) haben konfessionslose Schüler keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht. Über mögliche Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Lehrkräfte. Zwar führte das Land 2018/2019 den konfessionell-kooperativen Religionsunterricht ein – ein Modell, das bei geringen Teilnehmerzahlen gemeinsame katholische und evangelische Kurse ermöglicht –, doch erweitert dieses Konzept nicht die Rechte von Schülerinnen und Schülern ohne religiöse Bindung.
Die Anwälte des Schülers könnten noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen. Der Fall spiegelt eine seit Jahren unveränderte Praxis wider: Zwischen 2021 und 2026 gab es keine grundlegenden Änderungen bei den Zugangsregeln für konfessionslose Schüler.
Das Urteil unterstreicht, dass der Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen für Angehörige der jeweiligen Konfession konzipiert ist. Über 100.000 Schüler besuchen derzeit kooperative Kurse, doch konfessionslose bleiben ausgeschlossen – es sei denn, eine Lehrkraft erteilt eine Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung belässt die Ermessensspielräume bei den Pädagoginnen und Pädagogen, ohne einen allgemeinen Rechtsanspruch zu schaffen.






