Neue Abrechnungsregeln für Rezepturarzneimittel ab 2024: Was sich ändert
Tom GießNeue Abrechnungsregeln für Rezepturarzneimittel ab 2024: Was sich ändert
Seit dem 1. Januar 2024 gelten in deutschen Apotheken neue Regeln für die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln. Die Änderung folgt auf die Streichung von Anlage 1 aus der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und führt zu strengeren Preisvorgaben. Die neuen Bestimmungen orientieren sich dabei an praktischen Kriterien wie Packungsgrößen, Lagerrisiken und Haltbarkeitsdaten – statt an theoretischen Bruchteilen.
Nach der aktualisierten Verordnung müssen Apotheken den Krankenkassen künftig die kleinste notwendige Packungsgröße in Rechnung stellen – selbst wenn nur ein Teil davon verwendet wird. Diese Regel gilt sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe, nicht nur für Fertigarzneimittel. Damit entfällt die bisherige Pflicht, die Kosten anhand von Teilmengen oder Haltbarkeit zu begründen.
Apotheken sind nicht mehr gezwungen, kleinere Packungen oder Reimporte zu beschaffen, um Kosten zu sparen. Zudem dürfen Krankenkassen sie nicht länger dazu drängen, Rechnungen für die kleinste erhältliche Packung vorzulegen oder mit Prüfungen zu drohen. Umgekehrt können die Kassen die Preise nicht mit Verweis auf Wirtschaftlichkeit anfechten, da die AMPreisV die Ausgaben bereits reguliert.
Das neue System vereinfacht die Abrechnung, indem es den Einkaufspreis der kleinsten benötigten Packung zugrunde legt. Zwar bleiben mengenbasierte Preise über Verträge möglich, für die betroffenen Substanzen gab es jedoch keine solchen Vereinbarungen.
Die überarbeiteten Regeln beseitigen Unklarheiten bei der Preisgestaltung von Rezepturen. Apotheken berechnen die Erstattung nun anhand der kleinsten erforderlichen Packung – unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Die Reform soll die realen Herstellungsbedingungen widerspiegeln und Streitigkeiten über Teilmengen oder Lagerfragen vermeiden.