Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Ein Gericht in Münster hat Klagen gegen die Räumung von Lützerath abgewiesen und damit einen langjährigen Streit um Proteste im Braunkohletagebau Garzweiler II beendet. Das Urteil bestätigt, dass Aktivisten nicht berechtigt waren, auf dem Gelände des Energiekonzerns RWE – wo einst das Dorf stand – zu demonstrieren. Die Behörden hatten das Gebiet bereits Anfang 2023 geräumt, was zu Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Demonstranten führte.
Lützerath war zu einem Symbol für Klimaschützer geworden, die sich gegen den Abbau fossiler Brennstoffe stellen. Das am Rand des Tagebaus Garzweiler II gelegene Dorf wurde abgerissen, um Platz für den von RWE betriebenen Braunkohleabbau zu schaffen.
Im Januar 2023 begannen die Zwangsräumungen, die zu Konflikten führten, als sich Aktivisten der Räumung widersetzten. Die Polizei setzte die Anordnung durch, während Demonstranten geltend machten, ihr Recht auf Protest werde eingeschränkt.
Das Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen urteilte, dass die Versammlungsfreiheit nicht verletzt worden sei. Die Richter wiesen darauf hin, dass Protestierende sich weiterhin auf benachbartem öffentlichem Gelände versammeln könnten, da die Behörden einen alternativen Ort bereitgestellt hätten. Zudem stellte das Gericht fest, dass RWE das Tagebaugebiet klar als nicht zugänglich gekennzeichnet habe, wodurch es für Demonstrationen gesperrt sei.
Versuche, die Räumung und die Zugangsbeschränkungen rechtlich anzufechten, wurden als unzulässig abgewiesen. In der Begründung hieß es, das grundgesetzlich geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit sei nicht beeinträchtigt worden, da den Aktivisten weiterhin andere Protestmöglichkeiten offenstünden.
Die Entscheidung beendet ein jahrelanges Kapitel des Widerstands gegen den Braunkohleabbau in Lützerath. Mit der Bestätigung der Eigentumsrechte von RWE und des Räumungsverfahrens bleibt das Gelände für öffentliche Versammlungen gesperrt. Aktivisten müssen sich künftig auf ausgewiesene Protestzonen außerhalb der Tagebaugrenzen beschränken.
